Satzung des
Schützenvereins Wendenborstel
§ 1
Der Schützenverein Wendenborstel e. V. mit Sitz in Wendenborstel,
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 1 Nr. 1
Der Schützenverein dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf
sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher
Art, sowie der Förderung der körperlichen Gesundheit seiner Mitglieder,
insbesondere der Jugend durch Pflege der Kameradschaft.
§ 1 Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 1 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 1 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 1 Nr. 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Steimbke, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 2
Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
§ 3
Der Verein hat
- jugendliche aktive Mitglieder unter 18 Jahren
- aktive Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
§ 3 Nr. 1
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Aufnahmeerklärung erforderlich. Mitglieder
können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden
und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
§ 3 Nr. 2
Jedes aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis.
Durch die Eintrittserklärung verpflichtet sich das neue Mitglied zur Anerkennung und
Achtung dieser Satzung.
§ 3 Nr. 3
Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben,
können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dabei besteht zudem die Möglichkeit ehemalige erste Vorsitzende zu Ehrenvorsitzende, durch die Generalversammlung, zu ernennen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Mitglieder haben freien oder mäßigen Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen.
Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die
festgesetzten Beiträge zu leisten und die zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes
erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung
nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gilt
auch, wenn die Vereinsbeträge nach Fälligkeit, trotz Aufforderung, nicht innerhalb
einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Jegliche Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 5
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder freiwilligen Austritt. Der Austritt aus
dem Verein muss bis zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich erklärt werden.
Der Beitrag ist bis zum Ende der Mitgliedschaft zu zahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Generalversammlung
Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein
und seine Einrichtungen.
§ 6
Der Verein erhebt einen Jahresmitgliedsbeitrag sowie einen Jahresbeitrag zur Erhaltung der Tradition des Schützenfestes. Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung bestimmt.
§ 7
Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
Weitere Organe sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand. Der Vorstand wird von der Generalversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und muss ab dem Jahr 2026 alle zwei Jahre, also in jedem geraden Jahr, durch die Generalversammlung bestätigt werden. Hierfür reicht die einfache Mehrheit. Die Wahl des Vorstandes ist per Akklamation (Handzeichen) möglich und kann auf Antrag durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung auch geheim stattfinden. Der Vorstand ist zudem berechtigt einen erweiterten Vorstand zu berufen und diesen ggf. ebenso von der Generalversammlung per Akklamation wählen zu lassen. Dieser kann auch im Block gewählt werden.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzende/r
- stellv. Vorsitzende/r
- Kassenführer/in
- stellv. Kassenführer/in
- Schriftführer/in
- stellv. Schriftführer/in
Der/die 1. Vorsitzende des Vereins bildet den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor der Versammlung aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatz zu wählen, der an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch eintritt. Auf der nächsten Generalversammlung muss dann die offizielle Wahl erfolgen.
Die Vorstandssitzungen werden von der/vom 1. Vorsitzende/n geleitet, im Falle einer Verhinderung von der/vom stellv. Vorsitzende/n. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird von der/vom Schriftführer/in Protokoll geführt. Vorstandssitzungen dürfen auch digital, z.B. per Videokonferenz, abgehalten werden.
Der Vorstand unterstützt die/den Vorsitzende/n in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.
§ 8
In der Generalversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
§ 9
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßige Vergünstigungen oder ähnliches gezahlt werden.
§ 10
Die Generalversammlung findet nach Beendigung des Geschäftsjahres statt. Sie wird durch den ersten Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von einer Woche einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftlichen Aushang im Vereinslokal, durch Benachrichtigung von Vereinsboten, per Postwurfsendung und/oder per Onlinebekanntmachung. Die Generalversammlung wird geleitet von der/vom ersten Vorsitzende/n, im Falle einer Verhinderung durch die/den stellv. Vorsitzende/n.
Die Tagesordnung muss enthalten:
a. Bericht der/des Vorsitzenden
b. Entlastung der/des Vorsitzenden und ihrer/seiner Vorstandsmitglieder
c. Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
d. Genehmigung des Protokolls und der Kassenprüfung
e. Entscheidung über Beschwerden gegen evtl. Ausschlüsse
f. Satzungsänderungen
g. Verschiedenes
Anträge zur Generalversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sowie nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.
Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll von der/vom Schriftführer/in zu führen und zu erstellen.
§ 11
Der/die Vorsitzend/e kann jeder Zeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
Der/die Vorsitzend/e muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn diese von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die außerordentliche Generalversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Generalversammlung.
§ 12
Für die Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Generalversammlung erschienen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
1. Änderung der Satzung
2. Ausschluss eines Mitgliedes
3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgehoben werden.
Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins können nur auf einer Generalversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung angekündigt ist.
Jedes in der Generalversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme.
Stimmberechtigungsübertragungen sind nicht zulässig.
§ 13
Alle Vorkommnisse, welche in diesem Statut nicht aufgeführt sind, werden mit
Stimmenmehrheit entschieden.
Wendenborstel, 01.02.2025